Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Lage,
2.Ziffer 2die bisherige Geschäftsführung,
3.Ziffer 3die Ursachen des Vermögensverfalls,
4.Ziffer 4das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5.Ziffer 5das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6.Ziffer 6alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2)Absatz 2Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3)Absatz 3Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1.Ziffer einseine Fortführung möglich ist und
2.Ziffer 2ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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