Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags
4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro
3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro
2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag
1%.
(2)Absatz 2Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.Wurden auch Erlöse im Sinn des Paragraph 82, erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach Paragraph 82, Die Mindestentlohnung nach Paragraph 82, Absatz eins, steht ihm jedoch nicht zu.
In Kraft seit 26.06.2017 bis 31.12.9999
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