Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Insolvenzgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsallfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,
2.Ziffer 2die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Insolvenzverwalter und
3.Ziffer 3deren Berufserfahrung.
(3)Absatz 3Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Insolvenzverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Insolvenzgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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