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(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
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Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ................................................................................... | 4%, | |||||||||
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ……………………………………………………… | 3%, | |||||||||
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ................................................................................. | 2%, | |||||||||
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............................................................................. | 1%. | |||||||||
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
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Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ................................................................................... | 4%, | |||||||||
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ……………………………………………………… | 3%, | |||||||||
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ................................................................................. | 2%, | |||||||||
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............................................................................. | 1%. | |||||||||
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.