§ 82a IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der

Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ...................................................................................

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ………………………………………………………

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................................................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..............................................................................

1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.

Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ...................................................................................

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ………………………………………………………

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................................................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..............................................................................

1%.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 25.06.2017

(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der

Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ...................................................................................

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ………………………………………………………

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................................................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..............................................................................

1%,

mindestens jedoch 2 000 Euro.

Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags ...................................................................................

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ………………………………………………………

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro .................................................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..............................................................................

1%.

(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.