§ 81a IO Tätigkeit des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer MasseverwalterInsolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Lage,
    2. 2.Ziffer 2die bisherige Geschäftsführung,
    3. 3.Ziffer 3die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. 5.Ziffer 5das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. 6.Ziffer 6alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. (2)Absatz 2Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. (3)Absatz 3Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einseine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2ob ein ZwangsausgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDer MasseverwalterInsolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Lage,
    2. 2.Ziffer 2die bisherige Geschäftsführung,
    3. 3.Ziffer 3die Ursachen des Vermögensverfalls,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
    5. 5.Ziffer 5das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
    6. 6.Ziffer 6alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
  2. (2)Absatz 2Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
  3. (3)Absatz 3Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
    1. 1.Ziffer einseine befristete Fortführung oder eine Fortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2ob ein ZwangsausgleichSanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der KonkursgläubigerInsolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.