§ 77a IO Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer einsdie KonkurseröffnungEröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
    3. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
    4. 3.Ziffer 3die Art der Überwachung der AusgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans;
    5. 4.Ziffer 4einstweilige Vorkehrungen nach § 73;einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73 ;,
    6. 5.Ziffer 5den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
    7. 6.Ziffer 6die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;
    8. 7.Ziffer 7die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.
    9. 5.Ziffer 5den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders;den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des Treuhänders;
    10. 6.Ziffer 6die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
    11. 7.Ziffer 7die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63.die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63,
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
  3. (2)Absatz 2Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsIst die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
    1. 1.Ziffer einsdie KonkurseröffnungEröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
    2. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
    3. 2.Ziffer 2die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des Paragraph 79, handelt;
    4. 3.Ziffer 3die Art der Überwachung der AusgleichserfüllungErfüllung des Sanierungsplans;
    5. 4.Ziffer 4einstweilige Vorkehrungen nach § 73;einstweilige Vorkehrungen nach Paragraph 73 ;,
    6. 5.Ziffer 5den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
    7. 6.Ziffer 6die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens;
    8. 7.Ziffer 7die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.
    9. 5.Ziffer 5den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des Treuhänders;den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach Paragraph 86 und des Treuhänders;
    10. 6.Ziffer 6die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
    11. 7.Ziffer 7die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63.die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63,
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
  3. (2)Absatz 2Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.Ändern sich die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach Paragraph 79, aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.