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(1) Ist die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. | die | |||||||||
2. | die Aufhebung des | |||||||||
3. | die Art der Überwachung der | |||||||||
4. | einstweilige Vorkehrungen nach § 73; | |||||||||
5. | den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des | |||||||||
6. | die | |||||||||
7. | die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des |
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nachab Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.
(1) Ist die Firma des GemeinschuldnersSchuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. | die | |||||||||
2. | die Aufhebung des | |||||||||
3. | die Art der Überwachung der | |||||||||
4. | einstweilige Vorkehrungen nach § 73; | |||||||||
5. | den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des | |||||||||
6. | die | |||||||||
7. | die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des |
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkursdas Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das KonkursgerichtInsolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nachab Aufhebung des KonkursesInsolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.