§ 261 IO Strafanzeige

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999
§ 261.Paragraph 261,

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 , 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oderder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71,, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
  2. 2.Ziffer 2der Schuldner flüchtig ist oder
  3. 3.Ziffer 3sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2017
§ 261.Paragraph 261,

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71 , 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oderder Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71,, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
  2. 2.Ziffer 2der Schuldner flüchtig ist oder
  3. 3.Ziffer 3sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.