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(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein ZwangsausgleichSanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
(1) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können.
(2) Das KonkursgerichtInsolvenzgericht oder der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein ZwangsausgleichSanierungsplan ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.