§ 215 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden

1.

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und

2.

Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,

nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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