Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnetFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und hatdie Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machendas Handelsgericht Wien zuständig.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.
(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnetFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und hatdie Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machendas Handelsgericht Wien zuständig.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.