§ 219 IO Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich.
  4. (1)Absatz einsFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
  5. (2)Absatz 2Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017
  1. (1)Absatz einsWird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich.
  4. (1)Absatz einsFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
  5. (2)Absatz 2Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.