§ 219 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnetFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und hatdie Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machendas Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.07.2003 bis 25.06.2017

(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnetFür Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und hatdie Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machendas Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.

(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen, verantwortlich.