Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
1.Ziffer einsim Fall des § 147 Abs. 2 oderim Fall des Paragraph 147, Absatz 2, oder
2.Ziffer 2wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
3.Ziffer 3wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.
(2)Absatz 2Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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