Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsdie Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind und
2.Ziffer 2alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
3.Ziffer 3im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.
(2)Absatz 2Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.Über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Absatz eins, Ziffer eins und 2 jedenfalls in der Sanierungsplantagsatzung.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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