Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2)Absatz 2Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.Im übrigen gelten die Vorschriften des Paragraph 93, über das Stimmrecht.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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