Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2)Absatz 2Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3)Absatz 3Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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