Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zurückweisen:
1.Ziffer einswenn über das Vermögen des Schuldners in den letzten fünf Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn innerhalb dieser Frist das Insolvenzverfahren mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist;
2.Ziffer 2wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen;
3.Ziffer 3wenn ein Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsplantagsatzung zurückgezogen oder wenn der Sanierungsplan vom Gericht nicht bestätigt worden ist.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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