§ 148a IO Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 147 Abs. 2 oderim Fall des Paragraph 147, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen AusgleichsvorschlagVorschlag nicht zugelassen hat oder
    3. 3.Ziffer 3wenn zu erwarten ist, daßdass die Erstreckung der AusgleichstagsatzungTagsatzung zur Annahme des AusgleichsvorschlagsVorschlags führen wird.
  2. (2)Absatz 2Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 147 Abs. 2 oderim Fall des Paragraph 147, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen AusgleichsvorschlagVorschlag nicht zugelassen hat oder
    3. 3.Ziffer 3wenn zu erwarten ist, daßdass die Erstreckung der AusgleichstagsatzungTagsatzung zur Annahme des AusgleichsvorschlagsVorschlags führen wird.
  2. (2)Absatz 2Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.