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(1) Die AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
1. | im Fall des § 147 Abs. 2 oder | |||||||||
2. | wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen | |||||||||
3. | wenn zu erwarten ist, |
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
(1) Die AusgleichstagsatzungSanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden
1. | im Fall des § 147 Abs. 2 oder | |||||||||
2. | wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen | |||||||||
3. | wenn zu erwarten ist, |
(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom KonkursgerichtInsolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.