§ 141 IO Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDen Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist unzulässig:
    1. 1.Ziffer einssolange der Schuldner flüchtig ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
    3. 3.Ziffer 3solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die Paragraphen 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;
    6. 6.Ziffer 6wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dassIst der Schuldner eine juristische Person, so ist Absatz 2, mit der Besonderheit anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.die Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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