(1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Antrag ist unzulässig:
1. | solange der Schuldner flüchtig ist; | |||||||||
2. | wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist; | |||||||||
3. | solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat; | |||||||||
4. | wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt; | |||||||||
5. | wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient; | |||||||||
6. | wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. |
(3) Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist Abs. 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass
1. | die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 3 auf alle organschaftlichen Vertreter zutreffen müssen und | |||||||||
2. | die Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutreffen muss. |
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