Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Paragraph 122,).
(2)Absatz 2Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.
(3)Absatz 3Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(4)Absatz 4Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79, Absatz 2 und 3.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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