(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
1. | jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, | |||||||||
2. | jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, | |||||||||
3. | Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen. |
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
1. | vom Schuldner, | |||||||||
2. | von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat. |
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