§ 155 IO Rekurs

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von

1.

jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

2.

jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,

3.

Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:

1.

vom Schuldner,

2.

von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 155 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 155 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 155 IO


Entscheidungen zu § 155 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 155 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 155 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 154 IO
§ 156 IO