Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
1.Ziffer einsjedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
2.Ziffer 2jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
3.Ziffer 3Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in Paragraph 152 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
1.Ziffer einsvom Schuldner,
2.Ziffer 2von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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