(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat in Bezug auf den OGAW ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Vermögens des OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützen sie sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des OGAW nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind. Sie hat Informationsasymmetrien zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Kontrahenten, die dadurch entstehen, dass der Kontrahent auf nicht öffentliche Informationen über die Unternehmen, auf die Kreditderivate Bezug nehmen, zugreifen kann, durch die internen Kontrollmechanismen in angemessener Weise gemäß diesem Abschnitt zu erfassen.
(2) Zur Sicherstellung einer präzisen und unabhängigen Bewertung des jeweiligen Wertes von OTC-Derivaten hat sie das in § 92 festgelegte Verfahren anzuwenden.
(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der OGAW überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- und Investmentgesellschaft für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Abs. 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
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