Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsgesellschaft, darf für keine der von ihr verwalteten OGAW Aktien, mit denen ein Stimmrecht verbunden ist, erwerben, die es ihr ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss im Sinne von Abs. 2 Z 1 auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Hat ein anderer Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Verwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten OGAW solche Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.Eine Verwaltungsgesellschaft, darf für keine der von ihr verwalteten OGAW Aktien, mit denen ein Stimmrecht verbunden ist, erwerben, die es ihr ermöglichen, einen nennenswerten Einfluss im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Hat ein anderer Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Aktien mit Stimmrechten desselben Emittenten festgelegt, so ist diese Grenze maßgebend, wenn eine Verwaltungsgesellschaft für die von ihr verwalteten OGAW solche Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwirbt.
(2)Absatz 2Für das Fondsvermögen eines OGAW dürfen von ein und demselben Emittenten liquide Finanzanlagen nur in folgendem Ausmaß erworben werden:
1.Ziffer einsAktien bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der emittierenden Aktiengesellschaft, wenn die Aktien mit der Ausübung eines Stimmrechtes verbunden sind;
2.Ziffer 2Aktien bis zu 10 vH des Grundkapitals der emittierenden Aktiengesellschaft, wenn es sich um stimmrechtslose Aktien handelt;
3.Ziffer 3Schuldverschreibungen bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens ein und desselben Emittenten;
4.Ziffer 4Geldmarktinstrumente bis zu 10 vH ein und desselben Emittenten;
5.Ziffer 5nur bis höchstens 25 vH Anteile ein und desselben OGAW oder OGA.
(3)Absatz 3Die Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.Die Anlagegrenzen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 5 müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht eingehalten werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
(4)Absatz 4Die in Abs. 2 vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei umDie in Absatz 2, vorgesehenen Anlagegrenzen müssen nicht eingehalten werden, wenn es sich dabei um
1.Ziffer einsWertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
2.Ziffer 2von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt;
3.Ziffer 3Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
4.Ziffer 4Aktien handelt, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den §§ 74 und 77 sowie in Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. § 66 Abs. 2 und § 79 gelten bei Überschreiten der Grenzen sinngemäß.Aktien handelt, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Paragraphen 74 und 77 sowie in Absatz eins,, 2 und 3 dieser Bestimmung festgesetzten Grenzen nicht überschreitet. Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 79, gelten bei Überschreiten der Grenzen sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 InvFG 2011