Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen
1.Ziffer einsdie Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten;
2.Ziffer 2Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden;
3.Ziffer 3die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird;
4.Ziffer 4Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 17 vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Paragraph 17, vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Absatz eins, haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsgesellschaft hat zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
1.Ziffer einsDie Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß §§ 87 bis 89; sowieDie Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraphen 87 bis 89; sowie
2.Ziffer 2die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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