(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen
1. | die Risken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten; | |||||||||
2. | Methoden, Mittel und Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 87 bis 89 festgelegten Pflichten festgelegt werden; | |||||||||
3. | die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement festgelegt wird; | |||||||||
4. | Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 17 vorgesehenen Berichterstattung der Risiko-Managementfunktion an die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an den Aufsichtsrat festgelegt werden. |
(2) Die Risikomanagement-Grundsätze gemäß Abs. 1 haben die Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten.
(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen:
1. | Die Angemessenheit und Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze und der Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß §§ 87 bis 89; sowie | |||||||||
2. | die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagementprozesses. |
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