Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, so hat die Verwaltungsgesellschaft
1.Ziffer einsdiesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von § 73 Abs. 6 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von §§ 83 und 84 genutzt werden;diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschließlich eingebetteter Derivate im Sinne von Paragraph 73, Absatz 6, anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Paragraphen 83 und 84 genutzt werden;
2.Ziffer 2jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umzurechnen (Standard-Commitment-Ansatz).
(2)Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft darf bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht außer Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen.
(3)Absatz 3Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, so muss die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen werden.
(4)Absatz 4Vorübergehende Kreditvereinbarungen gemäß § 80 Abs. 1 müssen bei Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt werden.Vorübergehende Kreditvereinbarungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins, müssen bei Anwendung des Commitment-Ansatzes zur Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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