Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnteile an anderen OGAW oder an OGA dürfen für das Fondsvermögen erworben werden, sofern höchstens 20 vH des Fondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder OGA angelegt werden.
(2)Absatz 2Anteile an OGA dürfen insgesamt 30 vH des Fondsvermögens des OGAW nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder anderen OGAWs müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder OGA in Bezug auf die Obergrenzen des § 74 nicht berücksichtigt werden.Beim Erwerb von Anteilen an OGAs oder anderen OGAWs müssen die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder OGA in Bezug auf die Obergrenzen des Paragraph 74, nicht berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4Beim Erwerb von Anteilen anderer OGAW oder OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder OGA durch den OGAW keine Gebühren verrechnen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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