(1) Für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsegehandelten derivativen Finanzinstrumenten (OTC-Derivaten) gelten die in § 74 festgelegten Obergrenzen. Dabei hat die Verwaltungsgesellschaft für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW im Einklang mit den in § 74 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen den positiven Verkehrswert des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde zu legen.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn sie die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.
(3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss hinreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräußert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt. Die Verwaltungsgesellschaft hat Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in § 74 für die Emittentenkonzentration festgelegten Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht. Hinsichtlich des Risikos aus Geschäften mit OTC-Derivaten gemäß § 74 Abs. 2 hat die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.
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