Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der
1.Ziffer einsmindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,
2.Ziffer 2nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und
3.Ziffer 3keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.
(2)Absatz 2Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:
1.Ziffer einsHat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4,) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;
2.Ziffer 2nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von § 143 Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung.nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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