(1) Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der
1. | mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat, | |||||||||
2. | nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und | |||||||||
3. | keine Anteile eines Feeder-OGAW hält. |
(2) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:
1. | Hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gilt das Erfordernis der Beschaffung des Kapitals beim Publikum der Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4) nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen; | |||||||||
2. | nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes und von § 143 Abs. 1 Z 2 nicht zur Anwendung. |
0 Kommentare zu § 94 InvFG 2011