§ 76 InvFG 2011 (Investmentfondsgesetz 2011), Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen - JUSLINE Österreich
§ 76 InvFG 2011 Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 74 kann unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 vH des Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehrerer Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates, einem Drittstaat oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, angelegt werden, wennAbweichend von Paragraph 74, kann unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 vH des Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehrerer Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates, einem Drittstaat oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, angelegt werden, wenn
1.Ziffer einses sich dabei um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von § 74 Abs. 5 handelt,es sich dabei um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Paragraph 74, Absatz 5, handelt,
2.Ziffer 2die Anteilinhaber dieses OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen des § 74 einhalten unddie Anteilinhaber dieses OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen des Paragraph 74, einhalten und
3.Ziffer 3diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 vH des Gesamtbetrags des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
(2)Absatz 2In den Fondsbestimmungen sind die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften, Drittstaaten oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters ausdrücklich zu erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen mehr als 35 vH des Fondsvermögens anzulegen beabsichtigt wird, begeben oder garantiert werden.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Bewilligung der Fondsbestimmungen zu prüfen.Die FMA hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Bewilligung der Fondsbestimmungen zu prüfen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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