§ 76 InvFG 2011 Quantitative Beschränkungen für die Anlage in von öffentlichen Stellen begebene oder garantierte Emissionen

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Abweichend von § 74 kann unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 vH des Fondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehrerer Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates, einem Drittstaat oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, angelegt werden, wenn

1.

es sich dabei um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von § 74 Abs. 5 handelt,

2.

die Anteilinhaber dieses OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen des § 74 einhalten und

3.

diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 vH des Gesamtbetrags des Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

(2) In den Fondsbestimmungen sind die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften, Drittstaaten oder internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters ausdrücklich zu erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen mehr als 35 vH des Fondsvermögens anzulegen beabsichtigt wird, begeben oder garantiert werden.

(3) Die FMA hat die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Bewilligung der Fondsbestimmungen zu prüfen.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 InvFG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 InvFG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 InvFG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 InvFG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 InvFG 2011
§ 77 InvFG 2011