Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens keinen Kredit aufnehmen, außer die Fondsbestimmungen sehen dies vor und es handelt sich um Kredite, die vorübergehend aufgenommen werden und sich auf nicht mehr als 10 vH des Wertes des Fondsvermögens belaufen.
(2)Absatz 2Der Erwerb von Fremdwährungen im Rahmen eines „Back-to-Back“-Darlehens ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die §§ 67, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf auf Rechnung des Fondsvermögens weder Kredite gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingehen; die Paragraphen 67,, 68, 70 bis 74 bleiben davon unberührt.
(4)Absatz 4Das Verbot gemäß Abs. 3 steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den §§ 71 oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.Das Verbot gemäß Absatz 3, steht jedoch dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in den Paragraphen 71, oder 73 genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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