Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich
1.Ziffer einsWertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13 in Verbindung mit § 69,Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 69,,
2.Ziffer 2Geldmarktinstrumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 14 in Verbindung mit § 70,Geldmarktinstrumente im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 70,,
3.Ziffer 3Anteile an OGAW im Sinne von § 50 oder Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit § 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),Anteile an OGAW im Sinne von Paragraph 50, oder Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Paragraph 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
4.Ziffer 4Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von § 72,Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von Paragraph 72,,
5.Ziffer 5abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von § 73abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von Paragraph 73,
erworben werden.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich § 73 dürfen nur erworben werden, wenn sieDie in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich Paragraph 73, dürfen nur erworben werden, wenn sie
1.Ziffer einsan einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden, oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 notiert oder gehandelt werden, oder
2.Ziffer 2an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
3.Ziffer 3an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wennAbweichend von Absatz 2, genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn
1.Ziffer einsdie Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
2.Ziffer 2die unter Z 1 genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.die unter Ziffer eins, genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
(4)Absatz 4Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Abs. 2 und 3 und §§ 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Absatz 2 und 3 und Paragraphen 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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