Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür die Qualifikation als Wertpapier (§ 3 Abs. 2 Z 13) müssen folgende Kriterien vorliegen:Für die Qualifikation als Wertpapier (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13,) müssen folgende Kriterien vorliegen:
1.Ziffer einsDer potenzielle Verlust, der dem OGAW durch das Halten solcher Instrumente entstehen kann, kann den dafür gezahlten Betrag nicht übersteigen;
2.Ziffer 2ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß § 55 Abs. 2, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;ihre Liquidität beeinträchtigt nicht die Fähigkeit des OGAW zur Auszahlung des Rückgabepreises gemäß Paragraph 55, Absatz 2,, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
3.Ziffer 3eine verlässliche Bewertung der Instrumente ist in folgender Form verfügbar:
a)Litera abei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;bei Wertpapieren, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt werden;
b)Litera bbei sonstigen Wertpapieren, auf die in § 67 Abs. 4 Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;bei sonstigen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer in regelmäßigen Abständen durchgeführten Bewertung, die aus Informationen des Wertpapieremittenten oder aus einer kompetenten Finanzanalyse abgeleitet wird;
4.Ziffer 4angemessene Informationen über diese Finanzinstrumente müssen in folgender Form verfügbar sein:
a)Litera abei Wertpapieren, die im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei Wertpapieren, die im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 an einem geregelten Markt notieren oder gehandelt werden, in Form von regelmäßigen, exakten und umfassenden Informationen des Marktes über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
b)Litera bbei anderen Wertpapieren, auf die in § 67 Abs. 4 Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;bei anderen Wertpapieren, auf die in Paragraph 67, Absatz 4, Bezug genommen wird, in Form einer regelmäßigen und exakten Information der Verwaltungsgesellschaft über das Wertpapier oder gegebenenfalls das zugehörige Portfolio;
5.Ziffer 5sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von § 67 Abs. 2 oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;sie sind handelbar, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Wertpapieren die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notieren oder gehandelt werden, angenommen wird, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden;
6.Ziffer 6ihr Erwerb steht im Einklang mit den Anlagezielen oder der Anlagestrategie oder beidem des Kapitalanlagefonds;
7.Ziffer 7ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst;
1.Ziffer einsAnteile an geschlossenen Fonds in Form einer Investmentgesellschaft oder eines Investmentfonds, die folgende Kriterien erfüllen:
a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins ;,
b)Litera bdie für Kapitalgesellschaften geltenden Unternehmenskontrollmechanismen sind für die geschlossenen Fonds anwendbar;
c)Litera cwird die Fondsverwaltung von einem anderen Rechtsträger im Auftrag des geschlossenen Fonds wahrgenommen, so unterliegt dieser Rechtsträger rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz;
2.Ziffer 2Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform, die folgende Kriterien erfüllen:
a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins ;,
b)Litera bUnternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Z 1 lit. b gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;Unternehmenskontrollmechanismen, die jenen im Sinne von Ziffer eins, Litera b, gleichkommen, sind auf den geschlossenen Fonds anwendbar;
c)Litera csie werden von einem Rechtsträger verwaltet, der rechtsverbindlichen Vorschriften für den Anlegerschutz unterliegt;
3.Ziffer 3Finanzinstrumente, die folgende Kriterien erfüllen:
a)Litera aSie erfüllen die Kriterien in Abs. 1;Sie erfüllen die Kriterien in Absatz eins ;,
b)Litera bsie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in § 67 Abs. 1 genannten abweichen können.sie sind durch andere Vermögenswerte besichert oder an die Entwicklung anderer Vermögenswerte gekoppelt, wobei diese Vermögenswerte von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten abweichen können.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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