Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEndet gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß § 136 Abs. 4 zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Endet gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 das Recht der Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW zu verwalten, so hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist gemäß Paragraph 136, Absatz 4, zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2)Absatz 2Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des OGAW sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank vorzunehmen. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist die Auskehrung von illiquide gewordenen Vermögenswerten zulässig, wenn alle übrigen Anteilinhaber dieser anteiligen Auskehrung ausdrücklich zustimmen.
(3)Absatz 3Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Wertpapiere vorgenommen werden.Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Wertpapiere vorgenommen werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (§ 53 Abs. 3 Z 11) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich gemäß § 151 mitzuteilen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter OGAW (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 11,) ausläuft; sofern sich ein OGAW durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Verwaltungsgesellschaft der FMA unverzüglich gemäß Paragraph 151, mitzuteilen.
(5)Absatz 5Wird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von § 49 Abs. 1 einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der AbwicklungsberichtWird ein OGAW abgewickelt, so hat die Verwaltungsgesellschaft abweichend von Paragraph 49, Absatz eins, einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
1.Ziffer einshat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß § 49 Abs. 2 zu entsprechen,hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zu entsprechen,
2.Ziffer 2hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
3.Ziffer 3ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
4.Ziffer 4ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, § 49 Abs. 5 ist anzuwenden.ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen, Paragraph 49, Absatz 5, ist anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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