(1) Ein in einem anderen Mitgliedstaat bewilligter OGAW, der seine Anteile in Österreich vertreibt, hat den Anlegern in Österreich alle Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen, die er gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern in seinem Herkunftmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, und zwar:
1. | Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG sind diese Informationen und Unterlagen sowie deren Änderungen den Anlegern in Einklang mit den §§ 128, 132, 133, 136 und 138 zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
2. | das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind in die deutsche Sprache zu übersetzen; | |||||||||
3. | andere Informationen oder Unterlagen als das in § 134 genannte Kundeninformationsdokument sowie dessen Änderungen sind nach Wahl des OGAW in die deutsche Sprache oder in die englische Sprache oder in eine Sprache entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übersetzen; und | |||||||||
4. | Übersetzungen von Informationen und Unterlagen gemäß Z 2 und 3 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiedergeben. |
(2) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs- oder Rücknahmepreise für die OGAW-Anteile richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats des OGAW.
(3) Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erstellt, gehört das Kundeninformationsdokument nicht zu den Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 1, die gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind.
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