(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat
1. | angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der in diesem Bundesgesetz und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und | |||||||||
2. | angemessene Maßnahmen und Verfahren zu schaffen, damit das Risiko gemäß Z 1 auf ein Minimum begrenzt wird und die FMA ihre Befugnisse wirksam ausüben kann. | |||||||||
Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen. |
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame und unabhängige Compliance-Funktion dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:
1. | Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Abs. 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Maßnahmen, die zur Beseitigung etwaiger Mängel unternommen wurden; | |||||||||
2. | Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten für Verwaltungsgesellschaften, die in diesem Bundesgesetz und in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie in aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind. |
(3) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Verwaltungsgesellschaft sicher, dass
1. | die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat; | |||||||||
2. | ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden; | |||||||||
3. | relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind; | |||||||||
4. | das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt. |
(4) Die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft nachweist, dass diese aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt.
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