§ 14 InvFG 2011 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat sind dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten aus diesem Bundesgesetz sowie anderen einschlägigen Bundesgesetzen und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen nachkommt. Die interne Aufgabenverteilung der Verwaltungsgesellschaft ist daher entsprechend auszugestalten.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleitung
    1. 1.Ziffer einsist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Prospekt und in den Fondsbestimmungen oder in der Satzung einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird;
    2. 2.Ziffer 2hat für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien zu überwachen;
    3. 3.Ziffer 3ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (§ 15) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwaltungsgesellschaft über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion (Paragraph 15,) verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten gemäß Paragraph 28, übertragen wurde;
    4. 4.Ziffer 4hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (§ 17) einem Dritten gemäß § 28 übertragen wurde;hat dafür zu sorgen und sich regelmäßig zu vergewissern, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion (Paragraph 17,) einem Dritten gemäß Paragraph 28, übertragen wurde;
    5. 5.Ziffer 5hat die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, festzustellen und regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen;
    6. 6.Ziffer 6hat die in § 86 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;hat die in Paragraph 86, Absatz eins und 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden zu billigen und regelmäßig zu überprüfen, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft;
    7. 7.Ziffer 7hat die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der Pflichten eingeführt wurden, die in diesem Bundesgesetz sowie anderer einschlägiger Bundesgesetze und aufgrund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen und den aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen EU-Verordnungen festgelegt sind, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen;
    8. 8.Ziffer 8hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen;
    9. 9.Ziffer 9ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 verantwortlich.ist für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei den Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 verantwortlich.
  3. (3)Absatz 3Die Pflichten gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des Aufsichtsrates.Die Pflichten gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8 unterliegen der zusätzlichen nachprüfenden Kontrolle des Aufsichtsrates.
  4. (4)Absatz 4Der Geschäftsleitung sind im Zusammenhang mit ihren Pflichten nach Abs. 1 und 2 auch Berichte zu erstatten, und zwar:Der Geschäftsleitung sind im Zusammenhang mit ihren Pflichten nach Absatz eins und 2 auch Berichte zu erstatten, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsRegelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; undRegelmäßige Berichte über die Umsetzung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen; und
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (§ 16) und des Risikomanagements (§ 17), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision (Paragraph 16,) und des Risikomanagements (Paragraph 17,), in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 4 Z 2 genannten Berichte sind auch dem Aufsichtsrat regelmäßig zu übermitteln. Die FMA kann mittels Verordnung festlegen, in welchem Umfang, in welchem Zeitrahmen und in welcher Form die Berichte gemäß Abs. 4 an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu übermitteln sind. Sie hat dabei auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Bedacht zu nehmen.Die in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Berichte sind auch dem Aufsichtsrat regelmäßig zu übermitteln. Die FMA kann mittels Verordnung festlegen, in welchem Umfang, in welchem Zeitrahmen und in welcher Form die Berichte gemäß Absatz 4, an die Geschäftsleitung und den Aufsichtsrat zu übermitteln sind. Sie hat dabei auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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