Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Abs. 2 genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.Die Erbringung der Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz im Inland bedarf der Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes durch die FMA. Eine Verwaltungsgesellschaft darf außer den in Absatz 2, genannten Tätigkeiten und Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, sowie den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionserfordernis stehen, keine anderen Tätigkeiten ausüben.
1.Ziffer einsDie Verwaltung von OGAW im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung, die folgende Tätigkeiten einschließt:
a)Litera aAnlageverwaltung;
b)Litera bAdministrative Tätigkeiten,
aa)Sub-Litera, a, agesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen,
bb)Sub-Litera, b, bKundenanfragen,
cc)Sub-Litera, c, cBewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen),
dd)Sub-Litera, d, dÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
ee)Sub-Litera, e, eFührung des Anteilinhaberregisters,
ff)Sub-Litera, f, fGewinnausschüttung,
gg)Sub-Litera, g, gAusgabe und Rücknahme von Anteilen,
hh)Sub-Litera, h, hKontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate),
ii)Sub-Litera, i, iFührung von Aufzeichnungen;
c)Litera cVertrieb;
2.Ziffer 2zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die Verwaltung von AIF gemäß AIFMG sofern der Verwaltungsgesellschaft diesbezüglich eine Konzession nach AIFMG erteilt wurde;
3.Ziffer 3zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Z 1 die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018);zusätzlich zur Verwaltung von OGAW gemäß Ziffer eins, die individuelle Verwaltung von Portfolios – einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds – mit einem Ermessensspielraum im Rahmen des Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente enthalten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018);
4.Ziffer 4folgende Nebentätigkeiten:
a)Litera aAnlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente;
b)Litera bVerwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von OGA.
(3)Absatz 3Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 4, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 Z 3 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. § 1 Abs. 3 BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 oder die Erbringung von Nebendienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, ohne Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt für Verwaltungsgesellschaften nicht.
(4)Absatz 4Die unter Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.Die unter Absatz 2, Ziffer 3 und 4 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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