(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
1. | Name des betreffenden OGAW; | |||||||||
2. | Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt; | |||||||||
3. | Person, die den Auftrag erhält; | |||||||||
4. | Datum und Uhrzeit des Auftrags; | |||||||||
5. | Zahlungsbedingungen und -mittel; | |||||||||
6. | Art des Auftrags; | |||||||||
7. | Datum der Auftragsausführung; | |||||||||
8. | Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile; | |||||||||
9. | Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil; | |||||||||
10. | Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile; | |||||||||
11. | Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
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