§ 20 InvFG 2011 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsName des betreffenden OGAW;
    2. 2.Ziffer 2Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
    3. 3.Ziffer 3Person, die den Auftrag erhält;
    4. 4.Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Auftrags;
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsbedingungen und -mittel;
    6. 6.Ziffer 6Art des Auftrags;
    7. 7.Ziffer 7Datum der Auftragsausführung;
    8. 8.Ziffer 8Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
    9. 9.Ziffer 9Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
    10. 10.Ziffer 10Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
    11. 11.Ziffer 11Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)

In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 InvFG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 InvFG 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 InvFG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 InvFG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InvFG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 InvFG 2011
§ 21 InvFG 2011