Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2)Absatz 2Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
1.Ziffer einsName des betreffenden OGAW;
2.Ziffer 2Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
3.Ziffer 3Person, die den Auftrag erhält;
4.Ziffer 4Datum und Uhrzeit des Auftrags;
5.Ziffer 5Zahlungsbedingungen und -mittel;
6.Ziffer 6Art des Auftrags;
7.Ziffer 7Datum der Auftragsausführung;
8.Ziffer 8Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
9.Ziffer 9Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
10.Ziffer 10Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
11.Ziffer 11Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2015,)
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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