§ 20 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.

(2) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

1.

Name des betreffenden OGAW;

2.

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

3.

Person, die den Auftrag erhält;

4.

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

5.

Zahlungsbedingungen und -mittel;

6.

Art des Auftrags;

7.

Datum der Auftragsausführung;

8.

Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;

9.

Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;

10.

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;

11.

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)

In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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