§ 10 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.01.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsgesellschaft hat
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, durch die Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und die Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, einzurichten und laufend anzuwenden und aufrecht zu erhalten;
    2. 2.Ziffer 2dafür zu sorgen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
    3. 3.Ziffer 3angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen, einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten;
    4. 4.Ziffer 4auf allen maßgeblichen Ebenen eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzurichten und laufend sicherzustellen;
    5. 5.Ziffer 5angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
    6. 6.Ziffer 6dafür zu sorgen, dass die Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen;
    7. 7.Ziffer 7für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeit erforderlich sind, was insbesondere für das Management der mit der Vereinbarung verbundenen Risiken gilt;
    8. 8.Ziffer 8dafür zu sorgen, dass die ordentliche, redliche und professionelle Erfüllung der betreffenden Aufgaben auch dann gewährleistet ist, wenn relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind;
    9. 9.Ziffer 9für die Ressourcen und Fachkenntnisse zu sorgen, die eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen;
    10. 10.Ziffer 10bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, bis 5 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen;
    11. 11.Ziffer 11bei der Verwaltung von OGAW Nachhaltungsrisiken einzubeziehen.
    Dabei ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art und dem Spektrum der erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsgesellschaft hat weiters angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten und laufend anzuwenden und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. Die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat sie geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten und sonstige angemessene Vorkehrungen zu treffen, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden können. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese Daten und Funktionen rechtzeitig wieder hergestellt werden können, damit die Dienstleistungen und Tätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden können.
  4. (4)Absatz 4Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.Die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz eins bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen sind zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Verwaltungsgesellschaft hat unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW auch in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, durch die – in Verbindung mit den gemäß Abs. 1 bis 3 geschaffenen Systemen, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen – zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der OGAW sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.Die Verwaltungsgesellschaft hat unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW auch in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, über Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen zu verfügen, durch die – in Verbindung mit den gemäß Absatz eins bis 3 geschaffenen Systemen, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen – zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der OGAW sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.
  6. (5)Absatz 5Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Artikel eins, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, genannten Bestimmungen sowie die Paragraphen 33,, 38 bis 60, Paragraph 62, Absatz eins bis 3 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Artikel 36,, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.
  7. (6)Absatz 6Verwaltungsgesellschaften haben die §§ 2, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Abs. 1, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Abs. 1 und 103q BWG sowie Teil 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 einzuhalten. Die §§ 28a Abs. 5a bis 5c, 39 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, 57 Abs. 5 und 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG finden keine Anwendung.Verwaltungsgesellschaften haben die Paragraphen 2,, 20 bis 21, 28 bis 28b, 29 bis 30, 35 bis 39, 41, 43 Absatz eins,, 2 und 3, 44 bis 68, 70a, 74 bis 76, 81 bis 91, 99g Absatz eins und 103q BWG sowie Teil 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den 3. Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, einzuhalten. Die Paragraphen 28 a, Absatz 5 a bis 5c, 39 Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6,, 57 Absatz 5 und 74 Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, sowie 75 BWG finden keine Anwendung.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)

In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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