Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG vorzugehen.
(2)Absatz 2Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Absatz eins, dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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