Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsDen Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
2.Ziffer 2die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
3.Ziffer 3die Menge;
4.Ziffer 4die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
5.Ziffer 5den Preis;
6.Ziffer 6bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
7.Ziffer 7den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
8.Ziffer 8gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
9.Ziffer 9bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
(3)Absatz 3Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 oder ein Market Maker (Paragraph 52, BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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