(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zum Schutz der Anteilinhaber Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, umzusetzen und laufend aufrechtzuerhalten, die es ihr ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen. Die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Grundsätze und Methoden und Vorkehrungen sind von der Verwaltungsgesellschaft zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen sind zu ergreifen.
(2) Im Bezug auf die Rechnungslegung des OGAW hat die Verwaltungsgesellschaft
1. | Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrecht zu erhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftmitgliedstaates des jeweiligen von ihr verwalteten OGAW entsprechen, um | |||||||||
a) | eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und | |||||||||
b) | sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäß ausgeführt werden können; | |||||||||
2. | angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemäße und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit § 57 zu gewährleisten. | |||||||||
Dabei ist die Rechnungslegung des OGAW so auszugestalten, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, so sind für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten zu führen. Im Hinblick auf von der FMA bewilligte OGAW ist dabei § 49 zu berücksichtigen. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
(4) Mit dem Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft sind auch die von der Verwaltungsgesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten OGAW und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.
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