§ 7 InvFG 2011 Rücknahme und Erlöschen der Konzession

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den in § 6 BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wennZusätzlich zu den in Paragraph 6, BWG erwähnten Gründen hat die FMA die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 148 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 3 BWG);die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Paragraph 148, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 3, BWG);
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen über die Eigenmittel (§ 8) nicht eingehalten werden;die Bestimmungen über die Eigenmittel (Paragraph 8,) nicht eingehalten werden;
    3. 3.Ziffer 3Aufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (§ 28 Abs. 2); oderAufgaben in einer Weise oder einem Umfang an Dritte übertragen werden, dass die Verwaltungsgesellschaft zu einer Briefkastenfirma wird (Paragraph 28, Absatz 2,); oder
    4. 4.Ziffer 4die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 BWG zur Anwendung zu kommen hat.die Verwaltungsgesellschaft sonst in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Bundesgesetz oder gegen aufgrund der Richtlinie 2009/65/EG erlassene Verordnungen verstoßen hat, wobei auch diesfalls das Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, BWG zur Anwendung zu kommen hat.
  2. (2)Absatz 2Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die §§ 7 und 7a BWG Anwendung.Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession finden die Paragraphen 7 und 7a BWG Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß § 60 geendet hat.Eine Verwaltungsgesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller OGAW gemäß Paragraph 60, geendet hat.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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