§ 139a InvFG 2011 Widerruf des Vertriebes von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der OGAW kann die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb in Bezug auf Anteile oder Gattungen von Anteilscheinen (§ 46 Abs. 4) in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß § 139 Abs. 1 erfolgt ist, widerrufen, sofern alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme ohne Gebühren oder Abzüge sämtlicher entsprechender Anteile, die von Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat gehalten werden, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell direkt oder über Finanzintermediäre an alle Anleger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;

2.

die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb derartiger Anteile im Aufnahmemitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für einen typischen OGAW-Anleger geeignet ist;

3.

vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in der Anzeige gemäß Abs. 3 genannten Anteile zu verhindern.

Die in Z 1 und 2 genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer Anteile nicht annehmen.

(2) Der OGAW hat die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache bereitzustellen. Ab dem in Abs. 1 Z 3 genannten Datum hat der OGAW im Aufnahmemitgliedstaat jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile zu unterlassen.

(3) Der OGAW hat der FMA den beabsichtigten Widerruf des Vertriebes mit den in Abs. 1 genannten Informationen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 3 übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates und der ESMA spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens die Anzeige gemäß Abs. 3 zu übermitteln und den OGAW von der Weiterleitung zu benachrichtigen. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.

(5) Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten. Soferne diese Informationen in der gemäß § 142 Abs. 1 Z 4 angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache zur Verfügung stehen, kann der OGAW alle elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation nutzen, jedoch gegenüber der FMA nur solche, die sie als Weg der Fernkommunikation eröffnet hat.

(6) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Angaben zu jedweder Änderung an den Unterlagen gemäß § 139 Abs. 1 zu übermitteln.

(7) Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 bis 6 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen. Unbeschadet sonstiger Überwachungstätigkeiten und Aufsichtsbefugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1, 143 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 hat die FMA ab dem Datum der Übermittlung gemäß Abs. 6 davon abzusehen, dem betroffenen OGAW vorzuschreiben, dass dieser die Einhaltung der in Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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