(1) Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
1. | Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW, | |||||||||
2. | Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung, | |||||||||
3. | erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW, | |||||||||
4. | die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2, | |||||||||
5. | Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, | |||||||||
6. | geplanter effektiver Verschmelzungstermin, | |||||||||
7. | die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und | |||||||||
8. | im Falle einer Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 Z 15 lit. b und gegebenenfalls § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW. |
(2) Die FMA kann nicht verlangen, dass weitere Informationen in den Verschmelzungsplan aufgenommen werden. Wohl aber können der übertragende und der übernehmende OGAW die Aufnahme weiterer Punkte in den Verschmelzungsplan beschließen.
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