Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:
1.Ziffer einsArt der Verschmelzung und beteiligte OGAW,
2.Ziffer 2Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,
3.Ziffer 3erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW,
4.Ziffer 4die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß § 125 Abs. 1 oder 2,die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses gemäß Paragraph 125, Absatz eins, oder 2,
5.Ziffer 5Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,
7.Ziffer 7die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und
8.Ziffer 8im Falle einer Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 Z 15 lit. b und gegebenenfalls § 3 Abs. 2 Z 15 lit. c die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.im Falle einer Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera b und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 15, Litera c, die Fondsbestimmungen oder die Satzung des neu gegründeten übernehmenden OGAW.
(2)Absatz 2Die FMA kann nicht verlangen, dass weitere Informationen in den Verschmelzungsplan aufgenommen werden. Wohl aber können der übertragende und der übernehmende OGAW die Aufnahme weiterer Punkte in den Verschmelzungsplan beschließen.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 117 InvFG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 InvFG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 117 InvFG 2011