§ 115 InvFG 2011 Bewilligung der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übertragenden OGAW

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verschmelzung eines in Österreich gemäß § 50 bewilligten übertragenden OGAW bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Bewilligung durch die FMA. Der übertragende OGAW hat dabei der FMA alle nachstehenden Angaben zu übermitteln:Die Verschmelzung eines in Österreich gemäß Paragraph 50, bewilligten übertragenden OGAW bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Bewilligung durch die FMA. Der übertragende OGAW hat dabei der FMA alle nachstehenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsden vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,
    2. 2.Ziffer 2eine aktuelle Fassung des Prospekts und des in § 134 Abs. 1 genannten Kundeninformationsdokuments für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,eine aktuelle Fassung des Prospekts und des in Paragraph 134, Absatz eins, genannten Kundeninformationsdokuments für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,
    3. 3.Ziffer 3eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß § 118 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach § 117 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG soweit es sich um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, und den Fondsbestimmungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, undeine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß Paragraph 118, bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2009/65/EG soweit es sich um eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt, und den Fondsbestimmungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, und
    4. 4.Ziffer 4die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln beabsichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins, sind der FMA in deutscher oder im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in deutscher Sprache und in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des übernehmenden OGAW oder in englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Ist die FMA der Auffassung, dass der Antrag gemäß Abs. 1 nicht vollständig ist, so hat sie spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Abs. 2 zusätzliche Informationen anzufordern. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung. Nach Vorliegen des vollständigen Antrages hat die FMA im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unverzüglich die Kopien der Informationen gemäß Abs. 1 den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW zur Prüfung zu übermitteln. Erhält die FMA von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Übermittlung der Kopien der Informationen gemäß Abs. 1 einen Hinweis auf Bedenken bezüglich der Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW, so ist das Verfahren im Sinne des § 38 letzter Satz AVG auszusetzen.Ist die FMA der Auffassung, dass der Antrag gemäß Absatz eins, nicht vollständig ist, so hat sie spätestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 2, zusätzliche Informationen anzufordern. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung. Nach Vorliegen des vollständigen Antrages hat die FMA im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unverzüglich die Kopien der Informationen gemäß Absatz eins, den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW zur Prüfung zu übermitteln. Erhält die FMA von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Übermittlung der Kopien der Informationen gemäß Absatz eins, einen Hinweis auf Bedenken bezüglich der Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW, so ist das Verfahren im Sinne des Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen.
  4. (4)Absatz 4Die FMA hat zur Prüfung der Angemessenheit der Informationen für die Anteilinhaber die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber des übertragenden OGAW abzuwägen. Sie kann den übertragenden OGAW schriftlich auffordern, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist gemäß Abs. 6 bis zum Eingang der geänderten Informationen für die Anleger bei der FMA.Die FMA hat zur Prüfung der Angemessenheit der Informationen für die Anteilinhaber die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber des übertragenden OGAW abzuwägen. Sie kann den übertragenden OGAW schriftlich auffordern, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist gemäß Absatz 6 bis zum Eingang der geänderten Informationen für die Anleger bei der FMA.
  5. (5)Absatz 5Die Bewilligung der Verschmelzung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsDie geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen dieser Bestimmung sowie der §§ 116 bis 119;Die geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen dieser Bestimmung sowie der Paragraphen 116 bis 119;
    2. 2.Ziffer 2der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten notifiziert, in denen der übertragende OGAW entweder bewilligt oder gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG für die Vermarktung seiner Anteile notifiziert ist, und
    3. 3.Ziffer 3die FMA und im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder es ist kein Hinweis auf Bedenken von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftmitgliedstaat des übernehmenden OGAW im Sinne von § 116 Abs. 2 eingegangen.die FMA und im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder es ist kein Hinweis auf Bedenken von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftmitgliedstaat des übernehmenden OGAW im Sinne von Paragraph 116, Absatz 2, eingegangen.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat dem übertragenden OGAW nach Maßgabe von Abs. 3, 4 und 5 oder im Falle einer inländischen Verschmelzung nach Maßgabe von Abs. 4 und 5 und § 116 Abs. 2 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des vollständigen Antrages gemäß Abs. 1 schriftlich mittels Bescheides die Verschmelzung zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW von der FMA über die Entscheidung zu informieren.Die FMA hat dem übertragenden OGAW nach Maßgabe von Absatz 3,, 4 und 5 oder im Falle einer inländischen Verschmelzung nach Maßgabe von Absatz 4 und 5 und Paragraph 116, Absatz 2, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage des vollständigen Antrages gemäß Absatz eins, schriftlich mittels Bescheides die Verschmelzung zu bewilligen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des übernehmenden OGAW von der FMA über die Entscheidung zu informieren.
In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
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