(1) Bei Umwandlung eines bereits bestehenden OGAW in einen Feeder-OGAW sowie bei Änderung des Master-OGAW hat der Feeder-OGAW seinen Anteilinhabern folgende Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen:
1. | eine Erklärung, der zufolge die FMA die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW bewilligt hat, | |||||||||
2. | das in § 134 Abs. 1 genannte Kundeninformationsdokument betreffend Feeder-OGAW und Master-OGAW, | |||||||||
3. | das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß § 77 Abs. 1 übersteigen werden, und | |||||||||
4. | eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen zur Verfügung gestellt hat. | |||||||||
Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Z 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Wurde der Feeder-OGAW gemäß § 139 notifiziert, so sind die in Abs. 1 genannten Informationen in der oder einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache den Anlegern zur Verfügung zu stellen. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals zuverlässig wiederzugeben.
(3) Der Feeder-OGAW darf vor Ablauf der in Abs. 1 Z 4 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigen, die die Anlagegrenze gemäß § 77 Abs. 1 übersteigen.
(4) Auf das Zur Verfügung Stellen der in Abs. 1 genannten Informationen durch den Feeder-OGAW ist das in § 133 beschriebene Verfahren anzuwenden.
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