§ 108 InvFG 2011 Inhalt der Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen von Master-OGAW und Feeder-OGAW

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie in § 107 Abs. 1 genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:Die in Paragraph 107, Absatz eins, genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen der Verwahrstelle des Master-OGAW und der Verwahrstelle des Feeder-OGAW hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBeschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Verwahrstellen routinemäßig austauschen, und die Angabe, ob diese Informationen oder Unterlagen von einer Verwahrstelle an die andere übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;
    2. 2.Ziffer 2Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich der Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch die Verwahrstelle des Master-OGAW an die Verwahrstelle des Feeder-OGAW;
    3. 3.Ziffer 3Koordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer in diesem Bundesgesetz sowie im BWG und im Depotgesetz (BGBl. Nr. 424/1969) vorgesehenen Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschließlichKoordinierung der Beteiligung beider Verwahrstellen unter angemessener Berücksichtigung ihrer in diesem Bundesgesetz sowie im BWG und im Depotgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,) vorgesehenen Pflichten hinsichtlich operationeller Fragen, einschließlich
      1. a)Litera ades Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor „Market Timing“ gemäß § 99;des Verfahrens zur Berechnung des Nettoinventarwerts jedes OGAW und aller angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor „Market Timing“ gemäß Paragraph 99 ;,
      2. b)Litera bder Bearbeitung von Aufträgen des Feeder-OGAW für Kauf, Zeichnung, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen im Master-OGAW und der Abwicklung dieser Transaktionen unter Berücksichtigung von Vereinbarungen zur Übertragung von Sacheinlagen;
    4. 4.Ziffer 4Koordinierung der Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse;
    5. 5.Ziffer 5Angabe, welche Verstöße des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften und die Fondsbestimmungen oder die Satzung von der Verwahrstelle des Master-OGAW der Verwahrstelle des Feeder-OGAW mitgeteilt werden, sowie Modalitäten und Zeitpunkt für die Bereitstellung dieser Informationen;
    6. 6.Ziffer 6Verfahren für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Verwahrstellen;
    7. 7.Ziffer 7Beschreibung von Eventualereignissen, über die sich die Verwahrstellen auf Ad-hoc-Basis gegenseitig unterrichten sollten, sowie Modalitäten und Zeitpunkt hierfür.
  2. (2)Absatz 2Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß § 96 Abs. 1 geschlossen, so ist auf diese Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, das gemäß § 97 für diese Vereinbarung gilt; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, anzuerkennen.Haben Feeder-OGAW und Master-OGAW eine Vereinbarung gemäß Paragraph 96, Absatz eins, geschlossen, so ist auf diese Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, das gemäß Paragraph 97, für diese Vereinbarung gilt; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, dessen Recht anzuwenden ist, anzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß § 96 Abs. 1 durch interne Regelungen gemäß § 98 ersetzt, so kann in der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW rechtswirksam nur entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW gebilligt ist, oder – sofern abweichend – das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW gebilligt ist, vereinbart werden; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.Wurde die Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW gemäß Paragraph 96, Absatz eins, durch interne Regelungen gemäß Paragraph 98, ersetzt, so kann in der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Verwahrstellen des Master-OGAW und des Feeder-OGAW rechtswirksam nur entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW gebilligt ist, oder – sofern abweichend – das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW gebilligt ist, vereinbart werden; beide Verwahrstellen haben die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anzuerkennen, dessen Recht auf die Vereinbarung über den Informationsaustausch anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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