§ 105 InvFG 2011 Antrag auf Bewilligung der Verschmelzung oder Spaltung

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Feeder-OGAW hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß § 104 Abs. 2 über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:Der Feeder-OGAW hat der FMA innerhalb eines Monats nach dem Datum, zu dem der Feeder-OGAW gemäß Paragraph 104, Absatz 2, über die geplante Verschmelzung oder Spaltung unterrichtet wurde, folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW zu bleiben:
      1. a)Litera aden entsprechenden Bewilligungsantrag;
      2. b)Litera bsofern relevant, den Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      3. c)Litera csofern relevant, die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;sofern relevant, die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Feeder-OGAW beabsichtigt, Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW zu werden oder mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen, nicht aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Master-OGAW anzulegen:
      1. a)Litera aden Antrag auf Bewilligung dieser Anlage;
      2. b)Litera bden Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      3. c)Litera cdie Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
      4. d)Litera ddie anderen gemäß § 95 Abs. 3 erforderlichen Dokumente;die anderen gemäß Paragraph 95, Absatz 3, erforderlichen Dokumente;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Feeder-OGAW gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:wenn der Feeder-OGAW gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, eine Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, beabsichtigt:
      1. a)Litera aden Antrag auf Bewilligung der vorgeschlagenen Änderungen seiner Fondsbestimmungen oder Satzung;
      2. b)Litera bdie Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß § 137 Abs. 1 Z 1 und 2;die Änderungen des Prospekts und des Kundeninformationsdokuments gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer eins und 2;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Feeder-OGAW eine Liquidation plant, die Mitteilung dieser Absicht.
  2. (2)Absatz 2Im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 und 2 bezieht sich:Im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezieht sich:
    1. 1.Ziffer einsder Ausdruck „bleibt Feeder-OGAW des gleichen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
      1. a)Litera ader Master-OGAW übernehmender OGAW einer vorgeschlagenen Verschmelzung ist;
      2. b)Litera bder Master-OGAW ohne wesentliche Veränderungen einer der aus der vorgeschlagenen Spaltung hervorgehenden OGAW bleibt;
    2. 2.Ziffer 2der Ausdruck „wird Feeder-OGAW eines anderen, aus der vorgeschlagenen Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgegangenen Master-OGAW“ auf Fälle, in denen
      1. a)Litera ader Master-OGAW übertragender OGAW ist und der Feeder-OGAW infolge der Verschmelzung Anteilinhaber des übernehmenden OGAW wird;
      2. b)Litera bder Feeder-OGAW Anteilinhaber eines aus einer Spaltung hervorgegangenen OGAW wird, der sich wesentlich vom Master-OGAW unterscheidet.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in § 120 Abs. 1 und § 121 genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, so hat der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Abs. 1 seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW zu unterbreiten.Wenn der Master-OGAW dem Feeder-OGAW die in Paragraph 120, Absatz eins und Paragraph 121, genannten oder vergleichbare Informationen mehr als vier Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung übermittelt, so hat der Feeder-OGAW der FMA abweichend von Absatz eins, seinen Antrag oder seine Mitteilung gemäß Absatz eins, spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW zu unterbreiten.
  4. (4)Absatz 4Der Feeder-OGAW hat seine Anteilinhaber und den Master-OGAW unverzüglich über die beabsichtigte Abwicklung zu unterrichten.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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