Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
(2)Absatz 2Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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