Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsKultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
(3)Absatz 3Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.
(4)Absatz 4Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
1.Ziffer einsName und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2.Ziffer 2den Sitz der Kultusgemeinde,
3.Ziffer 3Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4.Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5.Ziffer 5Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
6.Ziffer 6Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
7.Ziffer 7Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
8.Ziffer 8Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
9.Ziffer 9Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts
enthalten muss.
(5)Absatz 5Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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