§ 7 IG 2015 Aufgaben einer Religionsgesellschaft

IG 2015 - Islamgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

1.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;

2.

die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler;

3.

die Vorlage von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler;

4.

die Vorlage der Aufzeichnungen über die Rechnungslegung, insbesondere der Rechnungsabschlüsse und diesbezüglichen sonstigen Finanzunterlagen, zum Zweck der Überprüfung des § 6 Abs. 2;

5.

das Führen einer Aufstellung aller ihr zugehörigen Einrichtungen und aller ihrer Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen. Religiöse Funktionsträger und -trägerinnen sind nur soweit erfasst, als ihnen die Verbreitung der religiösen Lehre der Religionsgesellschaft zurechenbar ist.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 IG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 IG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 IG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 IG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 IG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 IG 2015
§ 8 IG 2015